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§ 38 SächsBesG - Finanzvolumen für Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(1) An Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt der in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2014 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 81.500 EUR und im Fachhochschulbereich auf 70.100 EUR festgesetzt. Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. Das Staatsministerium der Finanzen macht den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist.

(4) Für Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die eine Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsHSFG abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.