§ 8 AG-SGB XII - Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 867-15
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 6 Absatz 2 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.
(2) Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Differenz zwischen den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 und den Abschlägen nach § 7 ausgeglichen, wenn ihre nachgewiesenen Nettoausgaben höher sind als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 7.
(3) Nach § 7 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen örtlichen Träger an das Land zurückzuzahlen, soweit sie die nach Absatz 1 nachgewiesenen Nettoausgaben überschreiten.
(4) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 2 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.