§ 8 AG-SGB XII - Finanzierung der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-15

Land, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. § 18 (Revisionsklausel) bleibt unberührt.