§ 8 AG-SGB XII - Finanzierung der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 860-15
Land, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. § 18 (Revisionsklausel) bleibt unberührt.