§ 3 AG-SGB XII - Örtliche Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 867-15
Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.