§ 11 AG-SGB XII - Erstattung nach § 136a SGB XII

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 867-15

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben.