§ 8a AG-SGB XII - Abrechnung nach § 2 SodEG-Ausführungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 867-15
(1) Abschläge nach § 7 können auch für Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) für soziale Dienstleistungen in der Sozialhilfe verwendet werden.
(2) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten die Ausgaben für Zuschüsse für soziale Dienstleistungen nach § 3 SodEG abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG, soweit auch Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe nach § 6 zu erstatten sind.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte weisen bis zum 31. August des Folgejahres, erstmalig am 31. August 2021 ihre Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und ihre Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach § 4 SodEG nach. Der Nachweis enthält folgende Angaben:
- 1.
Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG,
- 2.
Einnahmen aus Erstattungen differenziert nach § 4 Satz 1 Nummer bis 4 SodEG und
- 3.
die Zahl der Zuschussempfänger
soweit sie in die Erstattung nach Absatz 2 eingehen.
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.
(4) Abweichend von § 8 Absatz 2 und 3 ist auch die Finanzierung nach Absatz 2 mit den Abschlagszahlungen zu verrechnen.