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  • ab 15.05.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8a AG-SGB XII - Abrechnung nach § 2 SodEG-Ausführungsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 867-15

(1) Abschläge nach § 7 können auch für Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) für soziale Dienstleistungen in der Sozialhilfe verwendet werden.

(2) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten die Ausgaben für Zuschüsse für soziale Dienstleistungen nach § 3 SodEG abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG, soweit auch Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe nach § 6 zu erstatten sind.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte weisen bis zum 31. August des Folgejahres, erstmalig am 31. August 2021 ihre Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und ihre Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach § 4 SodEG nach. Der Nachweis enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG,

  2. 2.

    Einnahmen aus Erstattungen differenziert nach § 4 Satz 1 Nummer bis 4 SodEG und

  3. 3.

    die Zahl der Zuschussempfänger

soweit sie in die Erstattung nach Absatz 2 eingehen.

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.

(4) Abweichend von § 8 Absatz 2 und 3 ist auch die Finanzierung nach Absatz 2 mit den Abschlagszahlungen zu verrechnen.