Versionsverlauf

§ 7 AG-SGB XII - Abschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 867-15

Das Land zahlt an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die voraussichtlich von ihm nach § 6 zu erstattenden Nettoausgaben monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt das Land zum 1. Januar eines jeden Jahres fest.