Art. 7 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises, die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung).

(2) Als Finanzzuweisungen werden gewährt:

  1. 1.
    den Landkreisen das volle Aufkommen der vom Landratsamt als Staatsbehörde festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die von den staatlichen Gesundheits- und Veterinärämtern festgesetzten Benutzungsgebühren für das Haushaltsjahr,
  2. 2.
    den Landkreisen ferner Zuweisungen in Höhe von 16,70 EUR je Einwohner und Haushaltsjahr,
  3. 3.
    den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 16,70 EUR je Einwohner und Haushaltsjahr. Bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, werden die Zuweisungen unmittelbar an die Verwaltungsgemeinschaft ausbezahlt. Die Staatsministerien der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine abweichende Regelung zu treffen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung geboten ist,
  4. 4.
    den kreisfreien Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 33,40 EUR je Einwohner und Haushaltsjahr,
  5. 5.
    den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen das jeweilige örtliche Aufkommen der von ihnen, den Landkreisen auch das jeweilige örtliche Aufkommen der von den Landratsämtern als Staatsbehörden erhobenen Verwarnungsgelder und Geldbußen.

(3) Zum Ersatz der Leistungen nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Schulfinanzierungsgesetzes erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Finanzzuweisungen auch das volle Aufkommen der vom Staatlichen Schulamt festgesetzten Kosten für das Haushaltsjahr und Zuweisungen in Höhe von 0,16 EUR pro Einwohner und Haushaltsjahr.

(4) 1Landkreise und kreisfreie Gemeinden erhalten ergänzende Finanzzuweisungen, soweit sie die Kosten für die Amtsermittlung bei der Erkundung von Altlastverdachtsflächen oder für die Ersatzvornahme bei der sonstigen Erkundung oder bei der Sanierung von Altlasten zu tragen haben und nicht von dritter Seite, insbesondere, von Seiten des Störers, Ersatz der Kosten erlangen können. 2Erstattet werden die notwendigen Kosten, soweit sie den Betrag von 2,00 EUR pro Einwohner und Jahr übersteigen. 3Die Kostenerstattung durch das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz setzt voraus, dass die Maßnahmen jeweils in eine vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich aufzustellende Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben aufgenommen sind.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 Vf. 15-VII-05 (GVBl S. 861):

"Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 bekannt gemacht.
...
Entscheidungsformel:
1. Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden - (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 334, BayRS 605-1-F) und in den nachfolgenden Fassungen ist mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV unvereinbar. Es ist jedoch weiter anwendbar. Nach dem 31. Dezember 2009 darf es nur angewendet werden, wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe der Gründe notwendigen Verfahrensregeln geschaffen hat."