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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 20 HPMG - Sonstige Informationspflichten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, der Medienanstalt die in Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. 1992 I S. 403), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 9. September 1998 (GVBl. 1999 I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Die Medienanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter.