§ 23 HPMG - Verlautbarungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter eines Programmes hat der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen.
(2) Für den Inhalt der Sendung ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.
(3) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung ihrer oder seiner Selbstkosten verlangen.