§ 22 HPMG - Gegendarstellung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die oder der Betroffene die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Das Verlangen bedarf der Textform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten.
(2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat.
(4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
(5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.
(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der oder des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter in der Form des Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gemeinden oder Gemeindeverbände und der Gerichte.