§ 21 HPMG - Aufzeichnungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Jede Sendung ist von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter in Ton und Bild aufzuzeichnen und zu speichern.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 enden sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Abs. 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Speicherpflicht nach Abs. 1 zulassen.
(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Abs. 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln; auf Verlangen sind ihr der Ausstrahlungszeitraum einer Sendung und deren öffentlich zugängliche Vorhaltung in einem Katalog mitzuteilen.
(5) Personen, die schriftlich glaubhaft machen, durch eine Sendung in ihren Rechten betroffen zu sein, können von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter verlangen, dass ihnen Einsicht in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf ihre Kosten ist ihnen eine Abschrift oder Kopie zur Verfügung zu stellen.