§ 24 HPMG - Sendezeit für Dritte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Den evangelischen Kirchen, der katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(2) Den politischen Parteien oder Vereinigungen, für die ein Wahlvorschlag zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zum Hessischen Landtag zugelassen ist, ist zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeit einzuräumen; § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), findet entsprechend Anwendung.
(3) Für den Inhalt der Sendung ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.
(4) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung ihrer oder seiner Selbstkosten verlangen.