§ 17 StiftG - Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
- Redaktionelle Abkürzung
- StiftG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die Stiftungen haben ihre Errichtung, ihr Erlöschen, die Änderung ihres Namens und Zweckes, die Verlegung ihres Sitzes sowie ihre Zusammenlegung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.