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§ 7 BestG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2133-a-1

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren oder Entgelten, sind die Friedhofsträger berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    letzte Adresse,

  3. 3.

    Geburts- und Sterbedatum,

  4. 4.

    Sterberegisternummer,

  5. 5.

    Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

  6. 6.

    Einäscherungsnummer,

  7. 7.

    Zeitpunkt der Bestattung,

  8. 8.

    Bestattungsnummer,

  9. 9.

    Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

  10. 10.

    Bestattungen in der Grabstelle,

  11. 11.

    Dauer des Nutzungsrechts,

  12. 12.

    Ruhefrist,

  13. 13.

    Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,

  14. 14.

    Name und Adresse des Bestatters,

  15. 15.

    Leistungen des Friedhofsträgers.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Adresse,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

  5. 5.

    Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

  6. 6.

    Namen, Adresse und Geburtsdatum des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht,

  7. 7.

    Bankverbindung.

(3) Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Adresse,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Verhältnis zum letzten Nutzungsberechtigten,

  5. 5.

    Sterbedatum des letzten Nutzungsberechtigten,

  6. 6.

    Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

  7. 7.

    Namen und Adressen von Bevollmächtigten.

(4) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen des Verstorbenen,

  2. 2.

    letzte Adresse des Verstorbenen,

  3. 3.

    Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

  4. 4.

    Sterberegisternummer,

  5. 5.

    Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

  6. 6.

    Einäscherungsnummer,

  7. 7.

    Ort und Zeitpunkt der Bestattung,

  8. 8.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen des Antragstellers,

  9. 9.

    Geburtsdatum des Antragstellers,

  10. 10.

    Adresse des Antragstellers,

  11. 11.

    Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen,

  12. 12.

    Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

  13. 13.

    Lage, Bezeichnung und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bestattung vorgenommen werden soll,

  14. 14.

    Lage, Bezeichnung und Eigentümer der benachbarten Grundstücke.

(5) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Vor- und Nachnamen,

  2. 2.

    Adresse,

  3. 3.

    Art des Gewerbes,

  4. 4.

    Zulassung,

  5. 5.

    Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.

(6) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.

(8) Die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten nicht für Friedhöfe, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.