Versionsverlauf


§ 2 BestG - Genehmigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2133-a-1

Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:

  1. 1.

    Beeinträchtigung der Gesundheit,

  2. 2.

    Belange der Stadtplanung,

  3. 3.

    mangelnde Eignung der Böden oder

  4. 4.

    sonstiges öffentliches Interesse.