§ 2 BestG - Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2133-a-1
Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:
- 1.
Beeinträchtigung der Gesundheit,
- 2.
Belange der Stadtplanung,
- 3.
mangelnde Eignung der Böden oder
- 4.
sonstiges öffentliches Interesse.