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§ 3 BestG - Sperrung und Aufhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2133-a-1

(1) Die Friedhofsträger können einen Friedhof ganz oder teilweise für weitere Bestattungen sperren (Sperrung). Das gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Die Stadtgemeinden haben dabei ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 zu beachten.

(2) Friedhöfe können ganz oder teilweise aus folgenden Gründen gesperrt werden:

  1. 1.

    Beeinträchtigung der Gesundheit,

  2. 2.

    Belange der Stadtplanung,

  3. 3.

    mangelnde Eignung der Böden,

  4. 4.

    sonstiges öffentliches Interesse oder

  5. 5.

    Unwirtschaftlichkeit des weiteren Betriebs.

(3) Die Sperrung beendet das Recht auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart und der Verlängerung eines Nutzungsrechts. Ein ausgeübtes Nutzungsrecht bleibt unberührt, soweit nicht eine Aufhebung nach Absatz 4 vorgenommen wird.

(4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil soll nach der Sperrung nicht vor Ablauf der Ruhefristen anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung). Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhefristen ist nur im dringenden öffentlichen Interesse, insbesondere bei Gefährdung der Volksgesundheit, zulässig. In diesem Falle sind die Leichen oder Aschen der betroffenen Grabstellen umzubetten, ohne dass den Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht setzt sich an einer neuen Grabstelle fort. Es findet eine Bestattung in einer Gemeinschaftsanlage statt, wenn die Nutzungsberechtigten dies wünschen.

(5) Sperrung und Aufhebung sind den Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Sie dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist.