§ 4 BestG - Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2133-a-1
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hiervon sowie Seebestattungen bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.
(2) Die Bestattung kann als Erdbestattung in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne in einer Grabstelle erfolgen. Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grabstelle eines Friedhofs ausgebracht werden kann.
(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Urnen sind unverzüglich beizusetzen. Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne beigesetzt ist und um wessen Asche es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche muss die Grabstelle vermerkt werden.
(4) Der Friedhofsträger kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung des Magistrats Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Gleiches gilt, wenn der zu Bestattende mit Verweis auf weltanschauliche Gründe eine entsprechende schriftliche Verfügung getroffen hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Transport der Leiche bis zur Grabstelle in einem Sarg erfolgen.
(5) Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des "Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290)" hergestellt sind.