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§ 4 LPflegeG M-V - Pflegestützpunkte

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) 1Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit Bedrohte sind trägerunabhängig zu beraten und über die erforderlichen ambulanten, teilstationären, vollstationären und komplementären Hilfen zu unterrichten. 2Auf Wunsch erfolgt die Beratung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere von Angehörigen und Lebenspartnern.

(2) 1Die Pflegekassen und Krankenkassen richten hierzu auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 11. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 571) gemäß § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch Pflegestützpunkte ein, um die Ansprüche auf Beratung und Unterstützung effektiv, vernetzt und wohnortnah zu erfüllen. 2Sie haben darauf hinzuwirken, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte an der Trägerschaft der Pflegestützpunkte beteiligen. 3In diesem Fall ist ein Rahmenvertrag nach § 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzustreben. 4Die Zusammenarbeit im Einzelfall regeln die Träger der Pflegestützpunkte in einem Stützpunktvertrag. 5Dieser ist dem Steuerungsausschuss nach Absatz 4 nach dessen Abschluss vorzulegen.

(3) 1Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuweisungen, soweit diese angemessene Aufwendungen für die Pflegestützpunkte tragen. 2Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) 1Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales richtet zur Begleitung des Aufbaus und des laufenden Betriebs der Pflegestützpunkte einen Steuerungsausschuss unter Beteiligung der Landesverbände der Pflegekassen ein. 2Darüber hinaus können weitere Vertreter mitwirken, sofern sie sich als Träger an einem Pflegestützpunkt beteiligen. 3Dem Steuerungsausschuss obliegen insbesondere Aufgaben der fachlichen Steuerung, der Entwicklung von Standards zur Qualitätssicherung und zur Transparenz der Arbeit der Pflegestützpunkte. 4Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel soll die Arbeit der Pflegestützpunkte wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden. 5Der Landespflegeausschuss nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird durch den Ausschuss einmal jährlich über die Arbeit der Pflegestützpunkte unterrichtet.