§ 33c BbgDSG - Videobeobachtung und -aufzeichnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).
(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume überwachen, soweit dies
- 1.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
- 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts,
- 3.
zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
- 4.
zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bleibt unberührt.
(4) Werden durch Videoaufnahmen gewonnene personenbezogene Daten verändert, übermittelt oder sonst genutzt, ist der Betroffene zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.