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  • ab 06.12.2007 (außer Kraft)

§ 33d BbgDSG - Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).

(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt, muss den Betroffenen

  1. 1.

    über ihre Identität und Anschrift,

  2. 2.

    in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

  3. 3.

    darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 18 und 19 ausüben kann, und

  4. 4.

    über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen

unterrichten, soweit er nicht bereits Kenntnis erlangt hat.

(2) Kommunikationsvorgänge, die eine Verarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen erkennbar sein.