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§ 30 BbgDSG - Fernmessen und Fernwirken (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).

(1) Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmessdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vornehmen, wenn der Betroffene zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt hat. Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste). Die Einrichtung von Fernmess- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn der Betroffene erkennen kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist; dies gilt nicht für Fernmess- und Fernwirkdienste der Versorgungsunternehmen. Der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.

(2) Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 einwilligt. Verweigert oder widerruft er seine Einwilligung, so dürfen ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.

(3) Soweit im Rahmen von Fernmess- oder Fernwirkdiensten personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.