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§ 12 BbgDSG - Erhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der erhebenden Stelle zugewiesenen Aufgabe und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Dazu sollen durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Justiz Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Diese sind im Amtsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Ohne seine Kenntnis dürfen sie bei anderen Stellen oder Personen unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und c bis f erhoben werden. Beim Betroffenen dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben oder Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies erforderlich macht. Durch die Art und Weise des Erhebens dürfen schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Werden Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist er über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist der Betroffene in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

(4) Werden Daten bei einer dritten Person oder einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(5) Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.