§ 33c BbgDSG - Videoüberwachung und -aufzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten (Videoüberwachung), soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Das Bildmaterial darf gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn die Tatsache der Aufzeichnung den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht ist. § 19 Abs. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(2) Werden durch Videoaufnahmen gewonnene personenbezogene Daten verändert, übermittelt oder sonst genutzt, ist der Betroffene mit Angabe der Rechtsgrundlage zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Besondere Vorschriften bleiben unberührt.