§ 13 LBG NRW - Prüfung durch den Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- LBG NRW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Führung der Geschäfte der Landesbank Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung aller Fördermittel (Landesmittel und Eigenmittel der Landesbank).
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Beteiligungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der im Wettbewerb stehenden Gesellschaften.
(3) § 21 Abs. 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes und § 91 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(4) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen stellt sicher, dass die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung von dritter Seite bereit gestellter Mittel durch die jeweiligen Prüforgane erfolgen kann.