§ 11 RAVG NW - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- 1.die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
- 2.die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;
- 3.die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;
- 4.die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
- 5.die Bestimmung der nach den §§ 7 Abs. 2 und 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.