§ 9 ArbZVO - Nachtdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.69
(1) Nachtzeit ist die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(2) Nachtdienstleistende sind Beamtinnen und Beamte, die während der Nachtzeit regelmäßig mindestens drei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit verrichten, oder Beamtinnen und Beamte, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr während der Nachtzeit Dienst verrichten.
(3) Die Gestaltung von Dienst während der Nachtzeit muss der besonderen Beanspruchung der Nachtdienstleistenden Rechnung tragen. Die Arbeitszeit der Nachtdienstleistenden darf im Jahresdurchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. 24-Stunden-Zeiträume, in denen kein Dienst während der Nachtzeit geleistet wird, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(4) Nachtdienstleistende, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, dürfen in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie während der Nachtzeit Dienst leisten, nicht mehr als acht Stunden Dienst verrichten. Welcher Dienst hierzu gehört, ist festzulegen.