§ 14 VAGBbg - Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Absatz 3 den Wortlaut des Volksbegehrens, den Namen und die Anschrift der Vertreterinnen und Vertreter sowie den Hinweis, dass das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden kann, unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass das Volksbegehren durch Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes für zulässig erkannt wird.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter setzt im Rahmen der Bekanntmachung nach Absatz 1 Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung unterstützt werden kann (Eintragungsfrist). Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, höchstens acht Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen und muss sechs Monate dauern.

(3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der sechsmonatigen Eintragungsfrist, die Orte, wo die amtlichen Eintragungslisten ausgelegt werden, die Tageszeiten, innerhalb derer die Eintragung vorgenommen werden kann, wo und in welcher Zeit Eintragungsscheine beantragt werden können und wie durch briefliche Eintragung das Volksbegehren unterstützt werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen. Bestimmt die Abstimmungsbehörde während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens (§ 17a Absatz 1 Satz 2), hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen.