§ 19 VAGBbg - Ungültige Eintragungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Ungültig sind Eintragungen,
- 1.
die nicht den Erfordernissen des § 18 Absatz 1 entsprechen,
- 2.
die keine eigenhändige Unterschrift der eintragungsberechtigten Person oder der Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) enthalten,
- 3.
wenn die Identität der eintragungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
- 4.
wenn die eingetragene Person nicht eintragungsberechtigt ist,
- 5.
die auf Eintragungslisten erfolgt sind, die nicht amtlich sind,
- 6.
in amtlichen Eintragungslisten, die nicht gemäß § 17 geleistet worden sind,
- 7.
die nicht rechtzeitig erfolgt sind,
- 8.
die einen Vorbehalt enthalten oder
- 9.
die mehrfach sind.
(2) Eintragungen auf Eintragungsscheinen sind außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 ungültig, wenn
- 1.
der Eintragungsschein ungültig ist,
- 2.
die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben hat.
Zurückzuweisen sind Eintragungsbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen sind. Die in den zurückgewiesenen Eintragungsbriefen auf den Eintragungsscheinen vollzogenen Eintragungen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Eintragung einer Bürgerin oder eines Bürgers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er nach der Eintragung stirbt, das Eintragungsrecht verliert oder aus dem Land verzieht.
(4) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft die Abstimmungsbehörde. Der Kreisabstimmungsausschuss und der Landesabstimmungsausschuss sind an die Entscheidung der Abstimmungsbehörden nicht gebunden.