§ 22 VAGBbg - Anfechtung des festgestellten Ergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksbegehrens vor dem Verfassungsgericht des Landes anfechten. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Ergebnis des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst sein kann.