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§ 25 VAGBbg - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

Den Abstimmungsbehörden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land ersetzt. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende persönliche und sächliche Kosten nicht berücksichtigt.