§ 13 VAGBbg - Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Stimmt der Landtag einer Vorlage innerhalb von vier Monaten nach Übergabe der Volksinitiative an den Landtag nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zu richten.
(2) Das Verlangen eines Volksbegehrens ist dem Landtag binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Landtagsbeschlusses nach § 12 Absatz 3 oder nach Ablauf der Frist in Absatz 1 anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt den Eingang der Anzeige unverzüglich der Landesregierung mit.
(3) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige das Verfassungsgericht des Landes anzurufen.
(4) Ein Volksbegehren wird beendet, wenn der Landtag den Gesetzentwurf vor der Feststellung des Ergebnisses (§ 21 Absatz 4) unverändert annimmt. Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren vor der Feststellung des Ergebnisses für erledigt erklären, wenn er den unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Form annimmt. Die Entscheidung kann von jeder Vertreterin oder jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Erledigung angefochten werden.
(5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht die Beendigung oder die Erledigung unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für sonstige Vorlagen entsprechend.