§ 24 VAGBbg - Behandlung des Volksbegehrens im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Zustande gekommene Volksbegehren sind im Landtag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln.
(2) Nimmt der Landtag die erstrebte Vorlage oder den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von drei Monaten unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 78 der Verfassung.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative sind berechtigt, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung geladen werden.