§ 5 SGB XII§82DV - Sondervorschrift für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft *)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB XII§82DV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1-4
§ 5 Abs. 1: 3. LeistungsDV-LA 621-1 - LDV 3
(1) Die Träger der Sozialhilfe können mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 4 nach § 7 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt jedoch unberücksichtigt.
(2) Von der Berechnung der Einkünfte nach Absatz 1 ist abzusehen,
- 1.wenn sie im Einzelfall offenbar nicht den besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht oder
- 2.wenn der Bezieher der Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt wird, es sei denn, dass der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt wird.