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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 9 SGB XII§82DV - Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII§82DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-4

Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.