§ 10 SGB XII§82DV - Verlustausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB XII§82DV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1-4
1Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 2In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.