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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 10 SGB XII§82DV - Verlustausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII§82DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-4

1Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 2In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.