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§ 1 SGB XII§82DV - Einkommen *)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII§82DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-4

§ 1: BSHG 2170-1, EStG 611-1

Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Einkommen gehören, sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zu Grunde zu legen.