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§ 11 SGB XII§82DV - Maßgebender Zeitraum *)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII§82DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-4

§ 11: BSHG 2170-1

(1) 1Soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden, gilt der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2§ 8 Abs. 1 Satz 3 geht der Regelung des Satzes 1 vor.

(2) 1Ist der Betrieb oder die sonstige Grundlage der als Jahreseinkünfte zu berechnenden Einkünfte nur während eines Teils des Jahres vorhanden oder zur Einkommenserzielung genutzt, so sind die Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch derjenige Teil der Einkünfte, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkte Einkünfte, wenn die Einkünfte den Hauptbestandteil des Einkommens bilden.