Art. 3 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes nach Nr. 1 die Personen mit Nebenwohnung sowie drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:
- 1.
Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße
1Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde
mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern 112 Prozent der Einwohnerzahl, mit 10.000 Einwohnern 115 Prozent der Einwohnerzahl, mit 25.000 Einwohnern 125 Prozent der Einwohnerzahl, mit 50.000 Einwohnern 135 Prozent der Einwohnerzahl, mit 100.000 Einwohnern 140 Prozent der Einwohnerzahl, mit 250.000 Einwohnern 145 Prozent der Einwohnerzahl, mit 500.000 und mehr Einwohnern 150 Prozent der Einwohnerzahl. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Beträge.
- 2.
Ein Ansatz für kreisfreie Gemeinden
Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 10 Prozent des Hauptansatzes.
- 3.
Ein Ansatz für Strukturschwäche
1Gemeinden, die eine überdurchschnittliche Zahl an Arbeitslosen im Verhältnis zu ihrer Steuerkraft aufweisen, wird ein Ergänzungsansatz für Strukturschwäche gewährt. 2Dabei wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen in das Verhältnis zu einem Tausendstel der Steuerkraft des laufenden Jahres gesetzt. 3Der den Landesdurchschnitt übersteigende Teil des sich für eine Gemeinde ergebenden Prozentsatzes wird mit 1,7 multipliziert. 4Soweit der sich so ergebende Wert 20 Prozentpunkte überschreitet, werden die darüber liegenden Prozentpunkte zur Hälfte angesetzt. 5Der Ergänzungsansatz beträgt höchstens 35 Prozent. 6Er wird dem Prozentsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet. 7Als durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen wird der Jahresdurchschnitt der "Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern" der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.
- 4.
Ein Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende
1Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende. 2Die Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich aus dem Verhältnis der Aufwendungen einer kreisfreien Gemeinde nach Satz 3 zu ihren Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3). 3Als Aufwendungen werden berücksichtigt
die reinen Ausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der jeweils geltenden Fassung abzüglich der Erstattungsleistungen nach Art. 88 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in der jeweils geltenden Fassung und
die reinen Ausgaben der kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der jeweils geltenden Fassung ohne die reinen Ausgaben nach § 28 SGB II abzüglich des auf 26,4 Prozentpunkte entfallenden Teils der Erstattungsleistungen nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG
und abzüglich der Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGSG. 4Der Ergänzungsansatz beträgt das Zweieinhalbfache der Summe der Prozentpunkte, die sich aus 75 Prozent der über dem landesdurchschnittlichen Belastungssatz der kreisfreien Gemeinden und Landkreise liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende und 25 Prozent der dem Landesdurchschnitt entsprechenden oder darunter liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt. 5Er wird dem Prozentsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet.
(2) 1Bei Gemeinden, deren durchschnittliche Einwohnerzahl der dem maßgeblichen Stichtag entsprechenden Stichtage der zehn vorangegangenen Jahre über der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag liegt, wird für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl nach Abs. 1 und des Hauptansatzes nach Abs. 1 Nr. 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl angesetzt. 2Satz 1 gilt für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.
(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 75 Prozent des mit dem Prozentsatz ihres Hauptansatzes angesetzten Landesdurchschnitts bleibt, erhalten zur stärkeren Auffüllung ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft 15 Prozent des Unterschieds als Sonderschlüsselzuweisung.