§ 30 NArchtG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über
- 1.
Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,
- 2.
Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften,
- 3.
Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 1 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden oder dies zulassen,
- 4.
die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der sonstigen Gremien der Architektenkammer sowie die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Bürokräfte der Berufsgerichte sowie
- 5.
diejenigen, die die Architektenkammer um Auskunft nach Absatz 6 oder Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ersuchen oder bei denen die Architektenkammer personenbezogene Daten erhebt.
(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
- 1.
Familien- und Vornamen, Namensänderungen, Geschlecht, akademische Grade, Titel, Berufsbezeichnungen,
- 2.
Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
- 3.
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
- 4.
weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,
- 5.
Fachrichtung und Beschäftigungsart sowie bei Gesellschaften der Zusatz "freischaffend",
- 6.
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
- 7.
Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,
- 8.
Berufsqualifikationen und Staat, in dem diese erworben wurden, sowie praktische Tätigkeiten,
- 9.
Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG oder Niederlassungsstaat,
- 10.
Eintragungen in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse sowie Anzeigen nach § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17 Abs. 3,
- 11.
Eintragungen in Nummer 10 entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in durch Abkommen gleichgestellten Staaten,
- 12.
Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 1 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen, Ahndung von Berufsvergehen und Einschränkungen von Verarbeitungen sowie Streichungen in den in den Nummern 10 und 11 genannten Listen und Verzeichnissen,
- 13.
Datum der Eintragung nach Nummer 10 oder 11,
- 14.
Datum der Streichung nach Nummer 12,
- 15.
Mitgliedsnummer,
- 16.
Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte,
- 17.
Daten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Beitrags-, Kosten- oder sonstigen Forderungen,
- 18.
Daten für die Prüfung, ob Berufspflichten oder Eintragungs- oder Bestellungsvoraussetzungen erfüllt werden,
- 19.
Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a bis 8e VwVfG,
- 20.
Befreiungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 oder Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 6, oder nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, besteht,
- 21.
Daten zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach § 35,
- 22.
Daten für beratende und überwachende Tätigkeiten im Wettbewerbswesen,
- 23.
Daten für die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- 24.
Daten für die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung.
(3) 1Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 5, 9, 13 und 20 genannten Daten sind in die Architektenliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister einzutragen. 2Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 13 genannten Daten sowie das Datum der Geburt nach Absatz 2 Nr. 2 und die Fachrichtung nach Absatz 2 Nr. 5 sind in die Liste der Juniormitglieder einzutragen.
(4) 1In die Gesellschaftsliste sind einzutragen
- 1.
das Registergericht, die Registernummer und das Datum der Eintragung beim Registergericht,
- 2.
die Firma oder der Name der Gesellschaft und der Zusatz "freischaffend" (§ 16 Abs. 3),
- 3.
die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, der zur Geschäftsführung befugten Personen sowie der sonstigen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter,
- 4.
die Anschrift des Sitzes und die Anschriften von Niederlassungen sowie
- 5.
die in Absatz 2 Nr. 20 genannten Daten.
2Für Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
(5) 1Die Daten nach Absatz 2 werden jeweils in einer von der Architektenkammer für jede betroffene Person angelegten Akte geführt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Daten von Gesellschaften nach Absatz 4 und für Daten nach Absatz 2, die sich auf Gesellschaften beziehen.
(6) 1Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über Eintragungen in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen. 2Die Architektenkammer darf, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, die Eintragungen nach Satz 1, Angaben nach Absatz 2 Nr. 6 sowie Angaben darüber, ob eine Person als Sachverständige oder Sachverständiger auf dem Gebiet des Architekten- oder Bauwesens öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, veröffentlichen und an Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. 3Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(7) 1Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 25 Abs. 1 Nr. 9 Hochschulen ersuchen, personenbezogene Daten ihrer Absolventinnen und Absolventen zu übermitteln. 2Die ersuchten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten nur von Absolventinnen und Absolventen übermitteln, die in die Übermittlung an die Architektenkammer eingewilligt haben.
(8) Bei einer Datenverarbeitung zur Ahndung von Berufsvergehen (§ 38), die auf Verstößen gegen die Berufspflichten nach § 37 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 beruhen, gelten § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, § 10 Nr. 2 sowie § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
(9) 1Wird eine Eintragung nach § 21 gestrichen, so ist die Verarbeitung sämtlicher von der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherter Daten einzuschränken; in diesem Fall finden Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Anwendung. 2Die der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten sind zehn Jahre nach der Streichung der Eintragung zu löschen. 3Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft vor Löschung dieser Daten auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung bei Abgabe einer Einwilligung hinzuweisen.