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§ 38 NArchtG - Ahndung von Berufsvergehen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Verstöße gegen die Berufspflichten nach § 37 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Architektenkammer geahndet.

(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden

  1. 1.

    auf Verweis,

  2. 2.

    auf Geldbuße bis zu 15 000 Euro,

  3. 3.

    bei Pflichtmitgliedern auf Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Architektenkammer,

  4. 4.

    bei Pflichtmitgliedern auf Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

  5. 5.

    auf Streichung der Eintragung in der Architektenliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 auf Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung.

(3) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden

  1. 1.

    auf Verweis,

  2. 2.

    auf Geldbuße bis zu 50 000 Euro,

  3. 3.

    auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste oder dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften.

(4) 1Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. 2Neben einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 5 oder Absatz 3 Nr. 3 kann auf eine Geldbuße erkannt werden.

(5) 1Auf Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 Nr. 3 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. 2Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung unzulässig ist. 3Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.