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§ 21 NArchtG - Streichung von Eintragungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Die Eintragung in der Architektenliste ist zu streichen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  2. 2.

    die eingetragene Person die Streichung beantragt,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen

    1. a)

      nicht vorgelegen haben oder

    2. b)

      nicht mehr vorliegen

    oder

  4. 4.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Architektenliste erkannt wurde.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a kann die Eintragung mit Wirkung für die Vergangenheit gestrichen werden; § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend.

(2) 1Die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist zu streichen, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt,

  2. 2.

    der Beruf nicht mehr unter einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in Niedersachsen ausgeübt wird oder

  3. 3.

    eine Anzeige nach § 14 Abs. 3 in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht bei der Architektenkammer eingegangen ist.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Eintragung in der Gesellschaftsliste oder dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften ist zu streichen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Gesellschaft die Streichung beantragt,

  3. 3.

    eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,

  4. 4.

    eine Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht bei der Architektenkammer eingegangen ist,

  5. 5.

    die Eintragungsvoraussetzungen

    1. a)

      nicht vorgelegen haben oder

    2. b)

      nicht mehr vorliegen

    oder

  6. 6.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste erkannt wurde.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 Buchst. a gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Wenn eine Eintragungsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 oder 7 nicht mehr vorliegt, setzt die Architektenkammer der Gesellschaft vor der Streichung eine Frist von höchstens einem Jahr, um die Eintragungsvoraussetzung wieder zu erfüllen. 4Der Zusatz "freischaffend" ist zu streichen, wenn die Eintragungsvoraussetzung des § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.