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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 24 NArchtG - Auskunftspflicht der Kammermitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

1Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Architektenkammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. 2Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. 3Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt.