§ 70 ThürRiStAG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Das Dienstgericht entscheidet
- 1.
in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,
- 2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes,
- 3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
- a)
Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 des Deutschen Richtergesetzes,
- b)
Rücknahme einer Ernennung nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes,
- c)
Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 21 des Deutschen Richtergesetzes,
- d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes,
- e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit oder
- 4.
bei Anfechtung
- a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes,
- b)
der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
- c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, seine Ernennung zurückgenommen, die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
- d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit nach § 42 des Deutschen Richtergesetzes,
- e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
- f)
einer Entscheidung über die Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern nach den §§ 12 bis 14 oder
- g)
der Übertragung eines weiteren Richteramts nach § 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.
(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner
- 1.
in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand,
- 2.
in Disziplinarsachen der Beamten des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch soweit sie im Ruhestand sind, oder
- 3.
in den Fällen, in denen auf Beamte des Rechnungshofs die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.