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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 70 ThürRiStAG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes,

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 des Deutschen Richtergesetzes,

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 21 des Deutschen Richtergesetzes,

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes,

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit oder

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes,

    2. b)

      der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, seine Ernennung zurückgenommen, die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit nach § 42 des Deutschen Richtergesetzes,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    6. f)

      einer Entscheidung über die Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern nach den §§ 12 bis 14 oder

    7. g)

      der Übertragung eines weiteren Richteramts nach § 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. 1.

    in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand,

  2. 2.

    in Disziplinarsachen der Beamten des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch soweit sie im Ruhestand sind, oder

  3. 3.

    in den Fällen, in denen auf Beamte des Rechnungshofs die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.