§ 72 ThürRiStAG - Revision
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in den Fällen
- 1.
des § 70 Abs. 1 Nr. 1 nach § 81 des Deutschen Richtergesetzes oder
- 2.
die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu.
(2) In den Fällen des § 70 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.