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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 72 ThürRiStAG - Revision

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in den Fällen

  1. 1.
  2. 2.

die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu.

(2) In den Fällen des § 70 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.