§ 8 LPflegeG M-V - Einzelförderung von teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-4
(1) Das Land kann in begründeten Einzelfällen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen durch einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushaltes fördern (Einzelförderung).
(2) Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden für Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Pflegeeinrichtung erforderlich sind.
(3) Die Einzelförderung ist nur zulässig, soweit und solange für die teilstationäre oder stationäre Pflegeeinrichtung ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder dessen Abschluss bevorsteht.
(4) Ein Anspruch auf die Bewilligung einer Einzelförderung besteht nicht.