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§ 12 LFtG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Amtliche Abkürzung
LFtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
113-10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen (§ 3 Abs. 2);

  2. 2.

    an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen und Geräusche verursacht (§ 4 Abs. 2);

  3. 3.

    an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes Versammlungen oder Veranstaltungen der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchführt;

  4. 4.
    1. a)

      am Karfreitag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag ab 4.00 Uhr,

    2. b)

      am Allerheiligentag zwischen 13.00 und 20.00 Uhr oder

    3. c)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr

    dem Versammlungs- und Veranstaltungsverbot des § 6 zuwiderhandelt;

  5. 5.
    1. a)

      am Karfreitag,

    2. b)

      am Ostersonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag oder am 1. Weihnachtstag bis 13.00 Uhr oder

    3. c)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr

    öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen durchführt (§ 7);

  6. 6.
    1. a)

      in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,

    2. b)

      am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag von 4.00 bis 24.00 Uhr oder

    3. c)

      vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr

    öffentliche Tanzveranstaltungen durchführt (§ 8).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.