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§ 4 LFtG - Ausnahmen von den Arbeitsverboten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Amtliche Abkürzung
LFtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
113-10

(1) Von den Verboten nach § 3 Abs. 2 sind ausgenommen

  1. 1.
    Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
  2. 2.
    die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen,
  3. 3.
    die Tätigkeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, soweit sie für die Beförderung von Personen und Gütern notwendig sind,
  4. 4.
    die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Betriebe und Betriebsarten notwendig sind,
  5. 5.
    die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
  6. 6.
    Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Eigentum,
  7. 7.
    unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft,
  8. 8.
    die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten.

(2) Videotheken dürfen an Sonntagen mit Ausnahme des Ostersonntags und des Pfingstsonntags ab 13.00 Uhr öffnen.

(3) Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.