§ 7 LFtG - Verbot von Sportveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 113-10
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten
- 1.am Karfreitag,
- 2.am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr und
- 3.am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.