§ 3 LFtG - Allgemeine Arbeitsverbote
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 113-10
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.